Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen Spiel und Sportgemeinschaft Gravenbruch
(SSG-Gravenbruch) und hat seinen Sitz in 63263 Neu-Isenburg.
Er wurde am 3. März 1977 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach unter der Nr. 5VR978 eingetragen

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a)    Turnen, Sport und Spiel
b)    Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
c)    Förderung der Geselligkeit

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

1.    Der Verein ist Mitglied im
a)    Landessportbund Hessen e.V.
b)    Zuständigen Landesfachverband
c)    Zuständigen Spitzenverband des DSB


§ 4 Farben und Auszeichnungen

1.    Die Farben des Vereins sind Blau / Gelb.

2.    Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereins-Abzeichens.

3.    Als Auszeichnungen können besondere Vereinsnadeln verliehen werden.


§ 5 Mitgliedschaft

1.    Der Verein führt als Mitglieder
a)    ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b)    Kinder (bis einschl. 13. Lebensjahr)
c)    Jugendliche (14. bis einschl. 17. Lebensjahr)
d)    Ehrenmitglieder

2.    Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3.    Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.    Die Mitgliedschaft endet:
a)    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b)    Durch den Tod eines Mitglieds
c)    Durch Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
d)    Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

6.    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7.    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlass von mindestens 10 % gerundet auf den nächstgelegenen vollen Eurobetrag. Familiennachlässe sind möglich. Ehrenmitglieder sind von Beitrag befreit.


§ 6 Organe des Vereins

1.    Die Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

3.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres stattfinden.

4.    Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

5.    Die Tagesordnung soll enthalten:
a)    Bericht des Vorstandes
b)    Entlastung des Vorstandes
c)    Neuwahl des Vorstandes
d)    Wahl der Kassenprüfer
e)    Veranstaltungskalender
f)    Anträge
g)    Verschiedenes

6.    Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

7.    Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

8.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (Enthaltungen zählen nicht mit).

9.    Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

10.    Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand

1.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a)    der 1. Vorsitzende
b)    der 2. Vorsitzende
c)    der Schriftführer
d)    der 1. Kassierer
e)    der 2. Kassierer

2.    Hiervon sind jeweils zwei zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3.    Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. In Kalenderjahren mit geraden Endziffern wird der 1. Vorsitzende, in Jahren mit ungeraden Endziffern der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und die beiden Kassierer gewählt.

4.    Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

5.    Mitglied des Vorstandes kann nur werden, der 12 Monate dem Verein angehört und den dafür fälligen Beitrag entrichtet hat.


§ 9 Ordnung

1.    Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2.    Wettkampfbestimmungen, Turnier-, Sport- und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3.    Die Ordnungen der Absätze 1 und 2 sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 10 Auflösungsbestimmungen

1.    Bei Wegfall oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gravenbruch, den 30. Mai 2001

(Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2001 beschlossen.)